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Unsere Vereinsarbeit in Deutschland

Die deutsche Seite des Vereins versucht über die Situation der Menschen in einem der ärmsten Länder der Welt zu informieren und Spenden zu sammeln für die Vereinsarbeit in Haiti.

Der aktuelle Verein

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1. Vorsitzende
Dr. Anke Brügmann

2. Vorsitzende:
 Sigrid Fridrich

Rechtsanwältin

Ärztin, seit 1989 immer wieder Reisen nach Haiti für verschiedene Hilfsorganisationen

​

Schriftführer
Stefan Willeitner

Lehrer, Reisen nach Haiti 2014/15, 2016, 2017

Kassiererin
     Marlies Kleinheyer

Rechtsanwältin

Beisitzer
Lutz Diedrichs 
Gastronom

Tel: 07834 5189984


Jörg Wulle

Verwaltungsbeamter, Reise nach Haiti 2015, 2016, 2017

 David Straub

Psychologe

Beisitzer

 Dr. Gerd Brügmann

Chemiker

Dr. Waltraud Schippert
Hautärztin

Michael Schmidt-Maier

   Ulrike Haupt

Lehrer

Lehrerin

Die Vereinssatzung

Präambel

Reisen nach Haiti führten zur Konfrontation mit der extremen Armut der dortigen Bevölkerung, mit der dramatischen Gesundheits-, Gesellschafts- und Bildungssituation. Kennen gelernt und erlebt wurde allerdings auch das starke und uneigennützige Engagement der Einheimischen, trotz fehlender Mittel etwas zur Verbesserung der Lage zu tun.
Dieses Engagement soll durch die Initiierung, Unterstützung und Durchführung verschiedener Projekte, die unter Mitwirkung einheimischer Haitianer entstehen, mitgetragen und gefördert werden. Ein eingetragener Verein bietet nach Ansicht der Gründungsmitglieder die besten Möglichkeiten dazu.
Der Vereinsname „Pwoje men kontre Haiti-Deutschland“ macht verschiedene Aspekte deutlich:
– Ziel der Hilfe ist die Bevölkerung Haitis.
– Es geht um projekthaftes Arbeiten („Pwoje“ = creolisch für Projekt).
– Auch der Begriff „men kontre“ entstammt der auf Haiti gesprochenen creolischen Sprache. Er bedeutet „getroffene / sich treffende / zusammen arbeitende Hände“ und symbolisiert solidarisches, partnerschaftliches Tun. Vor diesem Hintergrund gibt der Verein sich die folgende Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Pwoje men kontre Haiti – Deutschland e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Wolfach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfach eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist es, in Haiti humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe zu leisten und darüber hinaus zur Völkerverständigung beizutragen.

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

a. Initiierung und Förderung von eigenen Entwicklungshilfeprojekten in Haiti in den Bereichen Medizin, Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe und Landwirtschaft.

b. durch Öffentlichkeits- und Informationsarbeit in Deutschland.

§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich für die Ziele des Vereins engagieren wollen.

2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Sollten im Einzelfall Gründe bekannt werden, die gegen eine Mitgliedsaufnahme sprechen, entscheidet auch über die Ablehnung der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

4. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn

a. der Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird. Wirksam wird er zum Ende des Monats der Kündigung.

b. der Vorstand den Ausschluss beschließt vor dem Hintergrund, dass das Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dazu zählt auch die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

c. ein Mitglied als juristische Person seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Ihre Mitgliedspflichten können die Mitglieder durch Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags oder durch ehrenamtliches Engagement im Verein, das vom Verein als solches anerkannt wird, erfüllen.

2. Eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt, erlässt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird i. d. R. vom Vorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstands

b. Wahl des Kassenprüfers

c. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers

d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

e. Festsetzung der Beitragsordnung

f. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragen.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich am Samstag drei Wochen vor Ostern statt. Der genaue Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung wird ordnungsgemäß rechtzeitig bekannt gegeben und kann aktuell auf der Homepage des Vereins abgefragt werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

7. In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.

8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, wird ein Protokoll aufgenommen; es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei Mitgliedern, die insbesondere mit den Aufgaben eines Kassierers und Schriftführers betraut sind. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

3. Im Sinne des § 26 II BGB wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten. Sollte der 1. Vorsitzende in der Ausübung der Geschäftsführung verhindert sein, führt sein 1. Stellvertreter die notwendigen Geschäfte. Es ist festzustellen, dass der 1. Vorsitzende über alle Geschäftsvorgänge, die sein Stellvertreter oder andere Vorstandsmitglieder durchführen, aus rechtlichen Gründen informiert sein muss und gegebenenfalls sein Veto einlegen kann. 1. Vorsitzende kann Aufgaben nach Absprache delegieren.

Der 1. Vorsitzende verpflichtet sich, den Vorstand – vergleiche § 8 Nr. 1 der Vereinssatzung – über alle wichtigen und wesentlichen Angelegenheiten zu informieren und mit den Vorstandsmitgliedern die wichtigen und wesentlichen Geschäftsvorgänge zu beraten und zum Gegenstand von Entscheidungen durch den gesamten Vorstand zu machen.

Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand nach Absprache unter den Vorstandsmitgliedern erledigt.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Insbesondere hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten.

5. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das gesamte Vermögen auf solche bestehende Vereinsprojekte verteilt, denen eine Verselbständigung möglich ist. Falls sich das nicht realisieren lässt, fällt das Vereinsvermögen an die Initiative Eine Welt e.V., Wolfach – und zwar mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 10
In Nan Ginen, Beaumont, Haiti ist der Sitz der Teilorganisation des Vereins Pwojè men kontre e.V. Deutschland.

Wolfach, den 17.03.2012

 

Vereinssatzung Zusatzvereinbarung Haiti

Pwojè men kontre
Ayiti – Almay
Nan Ginen, Beaumont, Haïti
Tel: 0049 7834 867381 ou
709 16 39 ou 728 15 30
e-mail: menkontre@freenet.de

Satzung

Donnerstag 18. September 2003

Artikel 1: Vereinsziel: humanitäre Hilfe in den Bereichen Gesundheit, Waisenhaus, Erziehung, berufliche Bildung, Unterernährungsprogramme und Landwirtschaft

Artikel 2: Adresse: Pwojè men kontre, Ayiti – Almay, Nan Ginen, Beaumont, Haïti, Tel: 0049 7834 867381, e-mail: menkontre@freenet.de

Artikel 3: Diese Organisation repräsentiert „pwojè men kontre Haiti-Deutschland e.V.“ in Haiti. „Pwojè men kontre Haiti-Deutschland e.V.“ existiert bereits in Deutschland.

Artikel 4: Pwojè men kontre Ayiti-Almay hat dieselbe Satzung wie Pwojè men kontre Ayiti-Deutschland e.V., aber in diesem Dokument werden einige Zusatzartikel festgelegt, um die Arbeit in Haiti zu regeln.

Artikel 5: Alle beiden Organisationen haben dieselben haitianischen und deutschen Mitglieder. Die deutschen Mitglieder bezahlen jedes Jahr Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder, die in Haiti leben, können ihre Mitgliedsbeiträge durch ehrenamtliche Mitarbeit im Projekt ersetzen. Die haitianischen Mitglieder haben dieselben Rechte wie die deutschen Mitglieder.

Artikel 6: Um Mitglied zu werden, muß man Interesse zeigen, einen Antrag stellen, und schließlich das Formular unterzeichnen. Der Vorstand hat das Recht ein Mitglied anzunehmen, zurückzuweisen, oder auszuschließen.

Artikel 7: Jede der beiden Organisationen hat einen eigenen Vorstand. Die Vereinsmitglieder haben das Recht in beiden Vorständen Mitglied zu sein

Artikel 8: In Deutschland laden wir alle Vereinsmitglieder zu einer jährlichen Hauptversammlung ein. Die Mitglieder aus Haiti können in der Regel nicht an dieser Versammlung teilnehmen. Deswegen laden wir alle haitianischen Mitglieder jährlich zu einer Versammlung in Haiti ein. (Diesen Termin müssen wir jetzt ändern.) Die Einladung kann durch Brief, Internet, Telefon oder mündlich ausgesprochen werden. Es besteht die Möglichkeit außerordentliche Versammlungen einzuberufen, soweit mehrere Vereinsmitglieder dies wünschen.

Artikel 9: In dieser Versammlung wird jedes Jahr ein Komitee gewählt, das unsere Organisation in Haiti vertritt. Um entscheidungsfähig zu bleiben, kann in jedem Fall mit den anwesenden Mitgliedern gewählt werden, auch wenn Mitglieder verhindert sind. Die Wahl braucht nicht geheim zu sein, außer wenn ein Mitglied darauf besteht. Der Wahlleiter darf nicht Vorstandsmitglied sein. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, Vorstandskandidaten vorzuschlagen. Die Vorgeschlagen Kandidaten müssen signalisieren, ob sie mit der Kandidatur einverstanden sind.

Artikel 10: Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist nicht festgelegt. Der Vorstand muß mindestens einen in Deutschland lebenden Vertreter des Vereins haben, alle anderen Vorstandsmitglieder sollten in Beaumont leben, damit sie an den Sitzungen und an allen anderen Aktivitäten teilnehmen können.

Artikel 11: Das Komitee trifft sich an jedem Monatsletzten mit allen Vorstandsmitgliedern, die zur Verfügung stehen.

Artikel 12: Falls ein Vorstandsmitglied während des Jahres ausfällt, muß es bis zur nächsten Wahl nicht ersetzt werden. Wir können jedoch jederzeit Gäste von außerhalb des Vorstandes einladen, an den Sitzungen teilzunehmen, falls wir Mitarbeiter brauchen.

Artikel 13: Die Pflichten des Vorstandes:
Dafür sorgen, dass alle Hilfeleistungen bei den Bedürftigen ankommen
Den Kindern, für die wir verantwortlich sind, die Eltern ersetzen
Ein gutes Funktionieren unserer Organisation gewährleisten
Alle Güter der Organisation verwalten
Unsere Projekte organisieren
Über alle Projekte monatlich Berichte erstellen
Alle Wünsche der deutschen Spender bezüglich der Verwendung der Gelder respektieren
Keine privaten Vorteile im Verein suchen

Artikel 14: Rechte des Vorstandes:
In Zusammenarbeit mit dem deutschen Vorstand an den Entscheidungen über die Aktivitäten des Vereins mitzuwirken. Die Spender entscheiden über die Verwendung ihres Geldes, aber das haitianische Komitee sollte Vorschläge machen und Anträge stellen.

Artikel 15: Die Güter des Projekts wie z.B. Grundstücke, Gebäude usw. bleiben im Besitz des deutschen Vereins. Falls der Verein aufgelöst wird, kann der deutsche Vorstand über die Verteilung der Güter in Haiti entscheiden. In diesem Fall werden wir eine andere Organisation zur Übernahme suchen, die die gleichen humanitären Ziele verfolgen und die Güter entsprechend verwenden.

Artikel 16: Wir unterstützen keine dritten Organisationen finanziell. Alles Geld muß in den eigenen Projekten verwendet werden.

Artikel 17: Wir engagieren uns nicht politisch und respektieren alle Religionen und Konfessionen.

Artikel 18: Wir arbeiten, um zu helfen. Alle unsere Projekte sind nicht auf Profit angelegt. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich. Einige Vereinsmitglieder können zusätzlich zu unserem Personal gehören. Der deutsche Vorstand entscheidet über die Schaffung eines Arbeitsplatzes und über das Gehalt. Die ehrenamtliche Vorstandarbeit und die Arbeit als Angestellter des Vereins muß klar voneinander getrennt werden.

Dr. Brügmann Anke, Présidante

Noël Valleur, Directeur

Bazile Hugues, Administrateur

Joseph Sonie, Conseillère

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